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Gemeinde Schwyz

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Inhalt

Beschwerde gegen Voranschlag und Steuerfuss 2026

29. Dezember 2025

An der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2025 beschlossen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Schwyz, den Voranschlag für das Jahr 2026 mit einem Minderertrag der Erfolgsrechnung von Fr. 1'868'500 und Nettoinvestitionen von Fr. 15'742'000 zu genehmigen sowie den Steuerfuss für den ordentlichen Haushalt unverändert auf 140% einer Einheit festzusetzen. Gegen diese Entscheide wurde am 22. Dezember 2025 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht. Verlangt wird, dass die Beschlüsse zum Voranschlag 2026 aufgehoben werden und die Gemeindeversammlung zum Traktandum "Voranschlag 2026" wiederholt wird. Die Beschwerdeführer beantragen weiter, dass die finanzrechtlichen Bestimmungen wie auch die sich aus dem Gemeindeorganisationsgesetz des Kantons Schwyz ergebenden Informationspflichten gegenüber der Gemeindeversammlung vollumfänglich eingehalten werden. Namentlich soll auf die Beantragung von zusätzlichen Abschreibungen verzichtet und in der Folge der Steuerfuss angemessen reduziert werden. Notabene wurde der exakt gleichlautende Antrag an der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2025 mit 20 Ja-Stimmen und 99 Nein-Stimmen deutlich verworfen.

 

So oder so: Die Beschwerde dürfte spürbare Auswirkungen auf die Gemeinde Schwyz und ihre Leistungen für die Bevölkerung haben: Solange kein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt, darf die Gemeinde nur noch Ausgaben tätigen, die für den täglichen Betrieb zwingend notwendig sind. Es gilt ein sogenanntes "Notbudget".

 

Welche Ausgaben weiterhin bezahlt werden dürfen, muss ab dem 1. Januar 2026 im Einzelfall geprüft werden. Erlaubt sind nur Ausgaben, ohne die der normale Betrieb der Gemeinde Schwyz nicht aufrechterhalten werden kann. Alle anderen Aufwendungen sind bis zur Rechtskraft des Budgets 2026 gestoppt. Das betrifft insbesondere Beiträge der Gemeinde an kurz bevorstehende Anlässe wie die Fasnacht, finanzielle Unterstützungen von Vereinen und Institutionen, Projekte und Vorhaben aller Art sowie Neu- und Ersatzanschaffungen. Kurz gesagt: Alles, was ohne Schaden oder Mehrkosten auch später bezahlt werden kann, darf im Moment nicht ausgegeben werden – der Handlungsspielraum ist entsprechend stark eingeschränkt.

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