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Gemeinde Schwyz

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Kommunales Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen soll aufgehoben werden

14. März 2024
Mit der Neuorganisation des Hochwasserschutzes werden seit kurzem bei entsprechenden Projekten die Restkosten vollumfänglich durch den Bezirk Schwyz getragen. Eine Kostenbeteiligung von 10% durch die Gemeinde Schwyz, gestützt auf das kommunale Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen, ist daher nicht mehr zweckmässig und führt zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu allen übrigen Gemeinden im Bezirk Schwyz. Entsprechend soll das kommunale Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen aufgehoben werden.

Mehrere Bäche, die in steilen Hanglagen oberhalb von Schwyz entspringen, führten in der Vergangenheit bei intensiven Niederschlägen Geschiebe mit und verursachten beträchtliche Schäden. Diesem Gefahrenpotential begegnete man hauptsächlich mit kostspieligen baulichen Massnahmen. Die finanzielle Unterstützung solcher Projekte wurde einzelfallweise beurteilt. Die praktische Handhabung befriedigte immer weniger, worauf der Gemeinderat im Jahr 1979 beschloss, spezifische Bestimmungen zu schaffen. Seither verfügt die Gemeinde Schwyz mit dem Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen als einzige Gemeinde im Bezirk Schwyz über rechtliche Grundlagen für die Ausrichtung solcher Beiträge. Bislang wurden die finanziellen Aufwendungen für Wasserverbauungsmassnahmen an Fliessgewässern im Umfang von 70% der Kosten durch Bund, Kanton und Bezirk unterstützt. Die Restkosten von 30% finanzierte man durch die Erhebung sogenannter Wuhrbeiträge oder, wo keine Korporationen existierten, durch direkte Beiträge der betroffenen Grundeigentümer.

 

Einzige Ausnahme im Bezirk Schwyz bildet die Gemeinde Schwyz: Laut ihrem Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen beteiligt sie sich ebenfalls finanziell an Massnahmen zur Verbauung in der Gemeinde Schwyz verlaufender Bäche mit einem Beitrag von 10% an den von Bund und Kanton als beitragsberechtigt anerkannten Erstellungskosten. Folglich mussten die Wuhrkorporationen und Grundeigentümer der Gemeinde Schwyz bislang nur 20% der Restkosten tragen (während in den übrigen Gemeinden im Bezirk Schwyz 30% durch Wuhr- und Grundeigentümerbeiträge beizutragen waren).

 

Mit der Neuorganisation des Hochwasserschutzes im Bezirk Schwyz übernahm der Bezirk die Aufgaben der Wuhrkorporationen, samt Finanzierung der Restkosten für Hochwasserschutzprojekte. Im Gegenzug wurden die pflichtigen Grundeigentümer von ihrer Beitragspflicht befreit (20% in der Gemeinde Schwyz, 30% in allen übrigen Gemeinden des Bezirks Schwyz). Mit dieser Umstellung wurde die Gemeinde Schwyz zum "Spezialfall". Das Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen verpflichtet sie nämlich bis heute, sich an den Restkosten für Hochwasserschutzprojekte mit 10% zu beteiligen. Finanziell entlastet werden allerdings nicht mehr unmittelbar die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die einzelnen Wuhrkorporationen, sondern der Bezirk Schwyz. Dieser erhält von der Gemeinde Schwyz weiterhin einen Anteil von 10% an die Restkosten, obwohl mit dem neuen Wuhrreglement des Bezirks Schwyz eigentlich sämtliche Restkosten durch ihn übernommen werden. Bereinigt werden soll diese Situation mit der Aufhebung des kommunalen Reglements.

 

Am 18. Juni 2023 hat das Schwyzer Stimmvolk der Vorfinanzierung des Hochwasserschutzteilprojekts "Spritzenhaus Dorfbachstrasse bis Gütschweg" zugestimmt. Dieses wurde in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Schwyz und dem Bezirk Schwyz erarbeitet und umfasst gleichzeitig die Instandstellung der sanierungsbedürftigen Dorfbachstrasse im besagten Teilbereich. Da bestimmte Abschnitte des Bachlaufs entlang der Dorfbachstrasse eingedolt sind und das neue Wuhrreglement des Bezirks Schwyz in Bezug auf Beiträge nur bei offenem Bachgerinne greift, entstehen Restkosten, die auf die betroffenen Grundeigentümer zurückfallen.

 

Der Gemeinderat Schwyz ist einerseits bestrebt, das Reglement über Beiträge an Wasserverbauungsmassnahmen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben. Andererseits soll die den betroffenen Grundeigentümern an der Dorfbachstrasse bereits in Aussicht gestellte finanzielle Beteiligung an den Restkosten nach Treu und Glauben und im Sinne der Rechtssicherheit nicht vorenthalten bleiben. Entsprechend soll das Reglement zwar per 30. Juni 2024 aufgehoben werden, jedoch explizit unter Vorbehalt der Restkostenbeteiligung am Hochwasserschutzteilprojekt "Spritzenhaus Dorfbachstrasse bis Gütschweg".

 

Das Sachgeschäft wird der Gemeindeversammlung vom 10. April 2024 zur Überweisung an die Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 unterbreitet.
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