Häufig gestellte Fragen
Andere
Ein Handlungsfähigkeitszeugnis stellt dasjenige Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz aus, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Kantons Schwyz unter diesem Link.
Für ordentliche Namensänderungen ist die Regierung des Wohnsitzkantons zuständig.
Wenn Sie im Kanton Schwyz Wohnsitz haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Departement des Innern.
Personen welche vor dem 01.01.2013 geheiratet haben oder die Ehe/Parternschaft aufgelöst haben, können mittels einer Erklärung beim Zivilstandsamt den ledigen Namen wieder annehmen. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz.
Wenn Sie im Kanton Schwyz wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksgericht.
Beim Zivilstandsamt Ihres Geburtsorts können Sie eine kostenpflichtige Geburtsurkunde bestellen. Aus Datenschutzgründen werden keine telefonischen Auskünfte am Telefon erteilt.
Die Gemeindeverwaltung Schwyz kann Wohnsitzbestätigungen nur für die vier zur Gemeinde Schwyz gehörenden Ortsteile Schwyz, Ibach, Seewen und Rickenbach ausstellen. Wohnen oder wohnten Sie nicht in einem dieser Orte, wenden Sie sich bitte ans Einwohneramt der entsprechenden Wohngemeinde.
Nein. Nachdem ein Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt wurde, kann der Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt festgehalten werden. Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort des Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister aufgrund des schriftlichen Antrages (siehe unter "Publikationen") ein.
Nein. Ein Kind dessen biologischer Vater Sie sind, können Sie gemäss bestehender Gesetzgebung nicht adoptieren. Sie können es jedoch anerkennen. Über die Anerkennung der Vaterschaft informiert Sie das Zivilstandsamt.
Die Gemeinde Schwyz stellt keine Parkkarten aus (mit Ausnahme von Handwerkerparkkarten). Dauerparkplätze können im Parkhaus Hofmatt oder im Parkhaus MythenForum gemietet werden.
Nein, die Gemeinde Schwyz besitzt keine Schrebergärten zum Vermieten.
Ein Strafregisterauszug kann unter www.strafregister.admin.ch oder am Postschalter bestellt werden.
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die nicht miteinander verheirateten Eltern entweder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz des Kindes abgeben oder im zeitlich direkten Zusammenhang mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auch beim Zivilstandsamt (Art. 298a ZGB). Möchten die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung abgeben, so wenden sie sich direkt an das zuständige Zivilstandsamt. Für eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt wenden sie sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Für Fragen und Auskünfte betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Anmelden, Abmelden und Umziehen
Wenn Sie sich elektronisch über eUmzug aus der Gemeinde Schwyz abmelden, senden wir Ihren bei uns hinterlegten Heimatschein direkt an die neue Gemeinde. Falls die neue Gemeinde keinen Heimatschein mehr benötigt, wird dieser an Sie zurückgeschickt.
Ausweise
Sie können für den ID-Antrag ein Foto beim Fotografen machen lassen oder eines aus einem Automaten benutzen.
Nein. Das Foto darf nicht älter als 1 Jahr sein und muss den Kriterien des Bundesamtes für Justiz entsprechen. Diese Kriterien finden Sie in der Fotomustertafel unter Dokumente.
Grundsätzlich benötigen Schweizer Bürger zum Reisen in EU/EFTA-Länder immer ein gültiges Reisedokument. Je nach Bestimmungen können Sie aber auch mit einem abgelaufenen Pass in ein EU/EFTA-Land einreisen. Wenden Sie sich zur Abklärung an die ausländische Vertretung. Mehr Informationen dazu finden Sie auf www.ch.ch.
Bauen und Planen
Die Investitionen in das Zeughausareal bilden den Grundstein für die Weiterentwicklung der Gemeinde Schwyz. Mit der Erschliessung der Infrastruktur rund um das Zeughausareal gelingt es der Gemeinde, Seewen und Ibach verkehrstechnisch nachhaltig in die Zukunft zu führen, den «gordischen Knoten» der Industriebrache Zeughausareal zu lösen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestens erschlossene, attraktive Arbeitsplatzgebiete zu schaffen. Dies trägt zusätzlich dazu bei, das nach wie vor bestehende Innovationsdefizit im Kanton Schwyz zu mindern. Wohlgemerkt dient diese Investition auch der zukünftigen Erschliessung und Entlastung von Ibach und Seewen als Wohnorte sowie dem Industrie- und Gewerbegebiet Wintersried.
Die Gemeinde Schwyz ist seit der Übernahme des Zeughausareals im Baurecht nicht als Immobilienentwicklerin, sondern vielmehr als Arealentwicklerin unterwegs. Mit der Genehmigung des kantonalen Nutzungsplans steht die Gemeinde in der Pflicht, die Erschliessung des Areals sicherzustellen und die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von Arbeitsplätzen zu schaffen.
Im Zeughausareal sollen langfristig ca. 700 attraktive und innovative Arbeitsplätze entstehen. Im Sinne einer aktiven Wirtschaftsförderung ist es das Ziel, dass die Arealentwicklungskosten gedeckt sind. Es ist aber nicht die Absicht der Gemeinde, einen Gewinn aus der Arealentwicklung zu generieren und damit die Investoren zusätzlich zu belasten. Selbstverständlich sollen mit der Ansiedlung von wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen und mit der eventuellen Wohnsitznahme von gut qualifizierten Arbeitskräften auch Steuererträge generiert werden.
Wenn das Zeughausareal wie geplant realisiert werden kann, soll für die Gemeinde Schwyz und für die Region ein positiver Schub entstehen. Dies wird erreicht, indem Institutionen und Betriebe, von deren Innovationsfähigkeit ein möglichst grosser Teil des Schwyzer Gewerbes profitieren kann, in das Areal ziehen. Parallel dazu erschliesst die Gemeinde mit der neuen Muotabrücke West und den Infrastrukturprojekten (Bushof und Bahnhof, Kreisel Schwyzerhof, Verlegung Franzosenstrasse und Freiverlad sowie Personenunterführung Süd) das Gebiet zukunftsfähig. Die geplanten Erschliessungswerke sind weit mehr als eine technische Notwendigkeit – sie schaffen die Grundlagen für eine moderne und funktional vernetzte Filiale Seewen.
Der Gemeinderat unterstützt das Anliegen verschiedener Parteien, das Zeughausareal zu einem belebten Ort mit einem breiten, vielfältigen Nutzungsmix zu machen, damit das Areal auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten ein attraktiver Ort ist.
Grundsätzlich angestrebt wird die Etablierung von Arbeitsplätzen mit einer hohen Wertschöpfung. Ziel ist eine produktive Verbindung zwischen zukunftsgerichteten Firmen und bestehendem Gewerbe, um die Konkurrenzfähigkeit der Region Schwyz zu stärken. Zusammen mit der kantonalen Wirtschaftsförderung wird aus diesem Grund auch eine Zusammenarbeit mit einem Forschungsinstitut als Aussenstandort in Schwyz angestrebt. Dazu wurde mit dem Centre Suisse d‘Electonique (CSEM) auch bereits eine Vereinbarung abgeschlossen. Am neuen Standort im ehemaligen Zeughausareal werden rund ein Dutzend Forscherinnen und Forscher tätig sein. Mit der Ansiedlung soll die Wirtschaft des Kantons Schwyz einen besseren Zugang zu Forschungsinstitutionen erhalten. Dabei geht es vor allem um künstliche Intelligenz und Digitalisierung. Das CSEM fungiert dabei als Impulsgeber für kleine, mittlere und grössere Schwyzer Unternehmen.
Es haben sich bereits diverse potenzielle Investoren gemeldet. Deren Interesse wird dankend entgegengenommen und mit höchster Diskretion behandelt. Deshalb können keine weiteren Details kommuniziert werden.
Insbesondere der L-Bau und die Magazinbauten sollen unter anderem für einheimische und/oder kleinere Gewerbebetriebe zur Verfügung gestellt werden können. Nebst der Möglichkeit einer eigentlichen Ansiedlung im Areal profitiert das einheimische Gewerbe auch von einer umfangreichen Bautätigkeit über mehrere Jahre.
Es ist vorgesehen, eine vorberatende Kommission einzusetzen, in welcher die politischen Parteien und das Gewerbe vertreten sind. Dieses Gremium bereitet unter anderem die Vergabeentscheide zuhanden des Gemeinderats vor und stellt gleichzeitig sicher, dass die Vergabe von Baufeldern auf fairen und korrekten Kriterien und im Sinne der Gleichbehandlung erfolgt. Insofern werden die Bevölkerung und das Gewerbe in wichtige Entscheide einbezogen und die Mitbestimmung wird gewährleistet. Änderungen im Reglement können darüber hinaus jederzeit per Volksentscheid vorgenommen werden (Einzel- oder Pluralinitiative).
Die Entwicklung der beiden Areale bietet die einmalige Chance, den Raum gesamtheitlich zu beplanen, aufeinander abzustimmen und einen Mehrwert für Seewen, Schwyz und die ganze Region zu schaffen. Das öffentliche Zeughaus- und das private Schuler-Areal sind eng miteinander verzahnt, eine direkte Abhängigkeit besteht primär im Bereich der gemeinsamen Verkehrsinfrastruktur. Mit dieser Verzahnung entsteht nicht nur eine räumliche, sondern auch eine wirtschaftliche Dynamik: Das Schuler-Areal wird zu einem integralen Bestandteil eines lebendigen und zukunftsgerichteten «Bahnhofquartiers».
Das Areal kann erst vollständig bebaut werden, wenn die Erschliessung aus beiden Richtungen erfolgt ist. Unter Umständen wird – je nach Bau- respektive Realisierungsfortschritt der Erschliessung – auch eine teilweise Entwicklung des Zeughausreals möglich sein. Sobald die Bevölkerung dem Baukredit zugestimmt hat und die Baubewilligung für die Erschliessung vorliegt, besteht für Investoren Planungssicherheit.
Das Gesamtprojekt «Erschliessungswerke Entwicklungsschwerpunkt Seewen-Schwyz» umfasst grundsätzlich zwei Hauptbestandteile, die funktional zwar unabhängig voneinander sind, räumlich jedoch so nahe beieinander liegen, dass die erheblichen Synergieeffekte unbedingt genutzt werden müssen: die baulichen Massnahmen zur Erschliessung des Zeughausareals von Norden her sowie die Neugestaltung des Bushofs beim Bahnhof. Beides soll im Rahmen eines gemeinsamen Projekts umgesetzt werden. Konkret gebaut werden soll Folgendes:
Bushof: Sämtliche Haltekanten sind gemäss Behindertengleichstellungsgesetz mit sogenannten «22er-Kanten» auszugestalten. Zudem soll sichergestellt werden, dass der Bushof von allen Richtungen unabhängig angefahren werden kann. Ein prägender Bestandteil des neuen Bushofs wird auch dessen Bedachung sein.
Vorplatz Bahnhofgebäude: Die zwischen der sanierten Bahnhofstrasse mit dem neuen Kreisel Schwyzerhof und dem Bahnhofsgebäude verbleibende Fläche erhält eine neue, zeitgemässe Gestaltung. Ziel ist es, ein attraktives und würdiges Eintreffen in Schwyz zu ermöglichen – ein Anspruch, der heute ganz offensichtlich nicht erfüllt ist. Im Rahmen dieses Teilprojekts vorgesehen ist auch ein sogenannter «Velo-Turm», in dem rund 100 Fahrräder im Paternostersystem geschützt und gesichert eingestellt werden können.
Verlegung und Neubau Freiverlad: Schlüsselprojekt für die gesamte Erschliessung des Zeughausareals von Norden sowie für die Anbindung des Schuler-Areals ist die Verlegung des bestehenden Freiverlads. Vorgesehen sind zwei Gleise, die mit Umladezonen für den Umschlag zwischen Schiene und Strassentransportern ausgestattet werden. Diese Gleise fügen sich auf einem Zwischenniveau zwischen dem Längsbau des Zeughausareals und den Fahrbahnen der Hauptgleise ein. Daraus resultiert der Bau einer rund 600 Meter langen Stützmauer, auf dessen Krone zusätzlich eine rund 1.80 Meter hohe Schallschutzwand installiert wird.
Neue Personenunterführung Süd: Auf der Höhe der heutigen Vinothek der Weinhandlung Schuler entsteht der Zugang zwischen der neuen Franzosenstrasse und dem Schuler-Areal mit einer behindertenkonformen Rampe und Treppe. Die Unterführung quert sowohl die Franzosenstrasse wie auch die SBB-Gleisanlagen und erschliesst über die Rampe und die Treppe das Mittelperron der Gleise 2 und 3.
Verlegung und Neugestaltung Franzosenstrasse: Die neue Franzosenstrasse (heutiger Freiverlad) entlang der Bahngleise bis zum Zeughausareal bildet den Übergang vom Schuler-Areal ins Zeughausareal. In die Vorplätze des Schuler-Areals integriert erhält sie eine grosszügige Fussgängerführung, die durch einen breiten Grünstreifen mit Baumallee klar von der sechs Meter breiten Fahrbahn abgetrennt wird. Zwischen dem Schuler-Areal und dem Zeughausareal mündet die neue Franzosenstrasse durch eine markante S-Kurve wieder in die bereits heute bestehende Franzosenstrasse. Diese S-Kurve übernimmt die Funktion eines «verbindenden Scharniers» zwischen den beiden Arealen und wird deshalb als Platz gestaltet («Casagrande-Platz»).
Neugestaltung Kantonsstrasse: Die Bahnhofstrasse (Kantonsstrasse) weist im Abschnitt vom Kreisel Acherli bis zum Knoten Mythenblick einen erheblichen Sanierungsbedarf auf. Nebst dieser Sanierungsaufgabe bildet die Umgestaltung der Strasse den eigentlichen Schwerpunkt dieses Projekts. Ziel ist es, den Betrieb des neu gestalteten Bushofs sicherzustellen, durch den Kreisel Schwyzerhof den nördlichen Anschluss zur Erschliessung des Zeughausareals zu schaffen sowie die Aufenthaltsqualität, das Dorfzentrum und die Personenlenkung an die heutigen Anforderungen anzupassen.
Kreisel Schwyzerhof: Der Kreisel Schwyzerhof hat eine intensive Planungsphase durchlaufen, da sowohl der Durchmesser wie auch die genaue Lage des Kreiselzentrums von zentraler Bedeutung sind. Gerade für den Betrieb des neuen Bushofs kommt diesem Kreisel eine entscheidende Rolle zu, denn ohne ihn wäre der Bushof am Bahnhof nicht funktionsfähig.
Mit der Realisierung der Erschliessungswerke gelingt es, den Bahnhof und sein Umfeld von einem engen und wenig einladenden Verkehrsknotenpunkt in ein modernes, funktionales und repräsentatives Eingangstor zur Gemeinde Schwyz zu verwandeln.
Die Erschliessung wird sich inklusive Reserven (10 %) und MwSt. auf insgesamt 66 Mio. Franken belaufen. Gegenüber der Kostenschätzung auf Basis des Vorprojekts sind in verschiedenen Positionen höhere Kosten zu verzeichnen. Nebst der allgemeinen Bauteuerung sind das Kosten bei der Personenunterführung Süd in ihrer neuen, nach Norden verschobenen Lage (+ 4 Mio. Franken), bei den Parkierungsmöglichkeiten für Fahrräder (+ 1.5 Mio. Franken), bei der Bahntechnik des Freiverlads (+ 3 Mio. Franken) sowie bei den Stützmauern oberhalb des Zeughausareals im Bereich Freiverlad/Franzosenstrasse (+ 6 Mio. Franken). Die insgesamt 66 Mio. Franken beziffern den zur Abstimmung gelangenden Baukredit für die Realisierungsphase.
Die Nettoinvestition für die Gemeinde beläuft sich auf dieser Basis und bewusst vorsichtig berechnet auf rund 28 Mio. Franken. Die restlichen Kosten werden von der armasuisse (13 Mio. Franken), dem Agglomerationsprogramm des Bundes (6 Mio. Franken), der SBB (500'000 Franken), dem Tiefbauamt des Kantons Schwyz (1.5 Mio. Franken), dem kantonalen Amt für öffentlichen Verkehr (3 Mio. Franken) sowie vom Entwicklungsschwerpunkt-Programm des Kantons Schwyz (14 Mio. Franken) getragen.
Der Gemeinderat Schwyz ist überzeugt, dass sich der Nettoaufwand für die Gemeinde in einem sehr gut vertretbaren Rahmen bewegt, während der Nutzen in Form von verbesserter Mobilität, hoher Aufenthaltsqualität und neuen Impulsen für die Arbeitsplatzentwicklung deutlich überwiegt.
Gemäss Finanzhaushaltsgesetz für Bezirke und Gemeinden sind bei einer Ausgabenbewilligung auch die Folgekosten auszuweisen. Diese lassen sich in drei Hauptkategorien unterteilen:
Betriebs- und Unterhaltskosten: Die Betriebs- und Unterhaltskosten beschränken sich faktisch auf den geplanten Velo-Parkierungsturm am Bahnhof und beziffern sich auf 34'000 Franken pro Jahr.
Kapitalkosten: Die Kapitalkosten beziehen sich auf den Umstand, dass für die Finanzierung der Investition Fremdkapital aufgenommen werden muss. Die kalkulierten Kapitalkosten belaufen sich über die gesamt Laufzeit auf rund 7.2 Mio. Franken. In den Anfangsjahren fallen jährliche Zinskosten zwischen 200'000 und 500'000 Franken an. Nach den getätigten Investitionen nehmen die Zinsaufwendungen sukzessive ab.
Abschreibungen: Bei den Abschreibungen belaufen sich die Kosten nach Aktivierung sämtlicher Projekte auf rund 1'120'000 Franken. Sie basieren auf Nettoinvestitionen in der Höhe von 28 Mio. Franken und erstrecken sich gemäss aktuellem Zeitplan bis ins Jahr 2058, was einer Nutzungsdauer über das gesamte Grossprojekt von 31 Jahren entspricht.
Die zur Abstimmung stehenden Investitionen sind im Prinzip alternativlos, weil die Gemeinde zu diesen Investitionen verpflichtet ist. Im Fall des Bushofs greift das Behindertengleichstellungsgesetz, das wesentliche Teile der vorgesehenen Investitionen unumgänglich macht und dessen vom Gesetzgeber gesetzte Umsetzungsfrist bereits seit 2023 abgelaufen ist. Im Fall des Zeughausareals gilt der Grundsatz, dass eingezontes Land von der Gemeinde zu erschliessen ist. Mit der Rechtskraft des kantonalen Nutzungsplans über das Zeughausareal ist dieser Umstand gegeben, sodass die Gemeinde immer und in jedem Fall zu Investitionen der Erschliessung verpflichtet ist. Kommt dazu: Auf eine Arealentwicklung zu verzichten, wäre als Stillstand zu bezeichnen, da gemäss RPG (Bundesgesetz über die Raumplanung) bestehende Bauzonen zuerst zu nutzen sind, bevor «haushälterisch» neue Bauzonen geschaffen werden dürfen.
Planerisch wurden die klassischen Phasen durchlaufen: Beginnend mit einer Machbarkeitsstudie, aus der ein Vorprojekt entstand, bildete dieses die Basis für die am 8. März 2026 anstehende Volksabstimmung über die Ausgabenbewilligung für den Baukredit der Erschliessungswerke «Entwicklungsschwerpunkt (ESP) Seewen-Schwyz». Sie wird voraussichtlich die letzte ihrer Art sein, die für die konkrete Entwicklung und Realisierung des Zeughausareals zwingend notwendig ist. Mit den Bauarbeiten ist frühestens im Jahr 2027, eher jedoch im Jahr 2028 zu rechnen. Ziel ist es, dass das Areal bis ins Jahr 2030 entwickelt werden kann.
Ein Baugesuch muss grundsätzlich bei folgenden Vorhaben eingereicht werden (die Aufzählung ist nicht abschliessend):
- Neubauten
- Anbauten
- Veränderung Umgebung (Gartenmauer, Gerätehäuschen, Teichanlagen, Velounterstände, Carports usw.)
- Terrainveränderungen, Schüttungen
- Asphaltieren Strasse, Plätze
- Solaranlagen
- Sanierung / Umbauten bestehender Gebäude mit äusserer Veränderung (bsp. Dämmung, Dachfenstereinbau) oder neuer Raumaufteilung.
- Nutzungsänderung, bsp. zusätzliche Wohnungen. Gewerbe zu Wohnraum oder umgekehrt.
- Bauten und Anlagen, welche länger als drei Monate stehen bleiben und/oder wiederkehrend entfernt und wiedererstellt werden.
Ein Abbruch ist nur von einer Bewilligung befreit, wenn er ausserhalb der Ortsbildschutzzone stattfindet und kein Objekt von geschichtlichem oder kunsthistorischem Wert darstellt.
Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils Montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.
In jedem Fall wird die Kontaktaufnahme mit der Abteilung Hochbau empfohlen.
Baugesuche können im Melde-, im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren beurteilt werden.
Umbauten sowie Projektänderungen im Gebäudeinnern oder Sanierungen können praxisgemäss im Meldeverfahren behandelt werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Abteilung Hochbau ohne Einbezug von Nachbarn oder weiteren Behörden.
Im vereinfachten Verfahren können untergeordnete äusserliche Veränderungen an bestehenden Bauten oder Nutzungsänderungen behandelt werden. Vor Einreichung ist die Zustimmung von sämtlichen benachbarten Grundeigentümern einzuholen, deren Grundstücke an die Bauparzelle angrenzen. Die Grundeigentümer können im WebGIS des Kantons abgerufen werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Baukommission.
Im ordentlichen Verfahren werden alle Baugesuche ausserhalb der Bauzonen, Neubauten sowie wesentliche Um- und Anbauten behandelt. Auf Wunsch der Bauherrschaft können auch alle Vorhaben, welche im Melde- oder vereinfachten Verfahren behandelt werden können, ebenso im ordentlichen Verfahren beurteilt werden. In diesem Verfahren erfolgt eine 20-tägige Ausschreibung im Amtsblatt. Gleichzeitig ist eine Profilierung vor Ort bis zur Rechtskraft der Baubewilligung vorzunehmen. Die Baubewilligung wird durch die Baukommission erteilt.
Für Solaranlagen ist mindestens das Meldeverfahren durchzuführen. Je nach Lage und Ausführung der Anlage gelangt das vereinfachte oder ordentliche Verfahren zur Anwendung. Weitere Informationen können Sie der kantonalen Planungshilfe entnehmen (hier).
Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.
Die Abteilung Hochbau unterstützt Sie gerne bei der Festlegung des korrekten Verfahrens.
Im Meldeverfahren reicht ein Plan und Beschrieb des Bauvorhabens aus. Die Unterlagen sind in zweifacher Ausführung bei der Abteilung Hochbau einzureichen. Nebst der Bauherrschaft hat der Grundeigentümer die Unterlagen zu unterzeichnen. Bei Veränderungen in der Umgebung ist ein von einem Geometer beglaubigter Situationsplan (Katasterplan) mitzureichen. Die Auswahl der Geometer finden Sie hier.
Im vereinfachten und ordentlichen Verfahren sind nebst den Plänen auch Baugesuchsformulare einzureichen. Die Pläne und das Hauptformular sind von der Bauherrschaft, vom Projektverfasser und vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Weiter ist ein Grundbuchauszug erforderlich.
Der beglaubigte Situationsplan und der Grundbuchauszug dürfen nicht mehr als ein Jahr alt sein. Der beglaubigte Situationsplan (Katasterplan) erhalten Sie bei einem Geometer.
Die Baugesuchsformulare sind in 1-facher Ausführung einzureichen. Sie können hier ausgefüllt werden.
Der Zonenplan-, der Erschliessungsplan und das Baureglement finden Sie hier.
Der Grundbuchauszug ist beim Notariat Schwyz zu beziehen.
Spätester Abgabetermin der Baugesuchsunterlagen ist jeweils montags, 11.00 Uhr. Ist das Dossier vollständig, wird es am darauf folgenden Freitag im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.
Die Anzahl der einzureichenden Pläne ist abhängig von der Art und Lage des Bauvorhabens. Die Abteilung Hochbau berät Sie gerne zu diesem Thema.
Die Kosten der Baubewilligungen ergeben sich aus der Verordnung über die Gebührentarife im Planungs- und Bauwesen.
Weiter haben zusätzliche Gebäudevolumen eine einmalige Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Reglement über die Siedlungsentwässerung.
Bei Bauobjekten, welche eine direkte Zufahrt in eine Gemeindestrasse verfügen und zu einer Verkehrszunahme von über 25 % führen, ist eine Vorteilsabgabe zu entrichten. Vorteilsabgabepflichtig ist auch die Unterschreitung des Strassenabstandes. Bei Bezirks- und Kantonsstrassen ordnen diese beiden Gebietskörperschaften die Abgabe separat an.
Die Abteilung Hochbau steht Ihnen für Fragen und Auskünfte gerne zur Verfügung.
Um die Verfahrensdauer so kurz wie möglich und das Baubewilligungsverfahren effizient zu halten, empfehlen wir die Erarbeitung und Einreichung des Bauprojekts über einen Architekten oder Planer vornehmen zu lassen. Diese wissen sehr gut über das Baubewilligungsverfahren Bescheid und stellen professionell die erforderlichen Unterlagen zusammen.
Die Beurteilungspraxen können aufgrund von Gerichtsentscheiden oder geänderten Gesetzen und Richtlinien Änderungen unterworfen sein.
Nachfolgend sind die aktuellen Praxisanpassungen aufgeführt:
Klimageräte
Klimageräte dürfen grundsätzlich nicht mehr im Freien aufgestellt werden. Im Baugesuch ist der Lärmnachweis zum nächsten Fenster eines lärmempfindlichen Wohnraumes nachzuweisen. Dies gilt auch für Räume im eigenen Haus.
Energienachweis / Energiezertifikate
Damit eine Baubewilligung erteilt werden kann, ist ein Energienachweis innerhalb des Baubewilligungsverfahrens einzureichen. Bei Minergiebauten ist das provisorische Zertifikat der kantonalen Energiefachstelle ein zwingender Bestandteil der Baufreigabe.
Installationsschächte (Art. 18 Abs. 2 Lit b Baureglement)
Installationsschächte werden dann abgezogen, wenn sie im Grundrissplan 1:100 mit Mauerwerk allseitig umschlossen sind. Spülkäste oder einzelne Rohre müssen weiterhin angerechnet werden. Abgezogen wird die Innenfläche des Installationsschachtes.
BGF Abzug (Art. 18 Abs. 2 lit l Baureglement)
- Technisch gleichwertig zu Minergie ist, wenn im Energienachweis nur 90 % des Grenzwertes der Energiekennzahl im MJ/m2 erreicht wird.
- Technisch gleichwertig zu höheren Minergieanforderungen als der Minergie-Standard ist, wenn im Energienachweis nur 60 % des Grenzwertes der Energiekennzahl im MJ/m2 erreicht wird.
- Die Werte werden jeweils nach den Anforderungen des Minergielabels oder anderen übergeordneten Veränderungen angepasst.
- Bei Baugesuchseingabe ist der beabsichtige Abzug bekanntzugeben (Bsp. in der BGF Berechnung). Der Energienachweis ist vor der Genehmigung durch die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde einzureichen. Je früher desto besser.
Pfahlfundationen
Pfahlfundationen im Grundwasserschutzbereich Au können nur noch im ordentlichen Verfahren, inkl. öffentlichen Ausschreibung im Amtsblatt, bewilligt werden. Dieses Verfahren gilt auch bei Pfahlfundationen, welche im Nachgang zur Baubewilligung vorgenommen werden sollen. Eine technische Bewilligung kann nicht mehr erteilt werden. In diesen Fällen ist die Dauer des Bewilligungsverfahrens von rund zwei Monaten einzukalkulieren. Die Grundwasserschutzkarte ist im WebGIS aufgeschaltet.
Änderungen der Minergieanforderungen auf 2018
Die Energiefachstelle des Kantons teilt mit, dass ab 2018 neue Anforderungen beim Minergiestandard in Kraft treten. Ein zentraler Aspekt ist neu die Verpflichtung zur Eigenstromerzeugung. Die Zertifizierung des Minergiestandards ist grundsätzlich eine freiwillige Entscheidung der Bauherrschaft. Einzig für Wohnbauten innerhalb von Gestaltungsplangebieten schreibt das kantonale Planungs- und Baugesetz den Minergiestandard vor. Somit sind bei Baugesuchen innerhalb dieser Gestaltungsplangebiete die neuen Anforderungen an die Minergie zu berücksichtigen.
Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Hochbau gerne zur Verfügung.
Die erforderlichen Abstände sind im Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch im 5. Abschnitt: Sachenrecht (§52 ff.) zu finden.
Für Ausländer/Innen
Das Staatssekretariat für Migration verschickt 6-8 Wochen vor Ablauf der C- und B-Bewilligungen automatisch Verfallsanzeigen an die registrierte Adresse. Falls Sie einen Monat vor Ablauf der Bewilligung noch keine Verfallsanzeige bekommen haben, melden Sie sich bitte beim Einwohneramt der Gemeinde Schwyz.
Bei B- und C-Bewilligungen erhalten Sie automatisch vom Staatssekretariat für Migration eine Verfallsanzeige zugeschickt. Diese ausgefüllte und unterschriebene Verfallsanzeige und eine Kopie Ihres gültigen Reisedokuments (Pass oder Identitätskarte) sind beim Einwohneramt Schwyz einzureichen.
Bei L-Bewilligungen muss erneut das Formular Gesuch Ausländerbewilligung EU/EFTA (E1) ausgefüllt werden. Dieses Formular E1 ist zusammen mit einer Kopie Ihres gültigen Reisedokuments (Pass oder Identitätskarte) beim Einwohneramt Schwyz einzureichen.
Trauungen
Ja. Die beiden Trauzeugen müssen mündig, urteilsfähig sein und sich rechtsgültig mit Reisepass oder Identitätskarte ausweisen können.
Detaillierte Informationen erhalten Sie im Merkblatt für die Eheschliessung im Ausland.
