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Gemeinde Schwyz

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Gastronomie

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Gastgewerbebewilligung

Erteilung von Bewilligungen zur Führung von Gastwirtschaftsbetrieben Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Gemeinderats. Diese gilt unbefriste…

Erteilung von Bewilligungen zur Führung von Gastwirtschaftsbetrieben

Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Gemeinderats. Diese gilt unbefristet. Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der geplanten Betriebseröffnung mit allen nötigen Unterlagen einzureichen (mehr dazu im untenstehenden "Gesuch Betriebsbewilligung"). Die Kosten pro Jahr für die Bewilligung werden aufgrund des angegebenen Umsatzes an gebrannten Wassern berechnet.

Ebenfalls muss das Laboratorium der Urkantone über die gastgewerbliche Tätigkeit mittels Meldeformular informiert werden: Formular herunterladen


Rauchverbot

Das "Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen" schreibt vor, dass in Gastgewerbebetrieben nicht geraucht werden darf. Restaurationsbetriebe haben aber die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten. Ebenso können Betriebe mit weniger als 80 m² Gesamtfläche als Raucherlokale geführt werden. Beides muss von der Gemeinde bewilligt werden.


Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Sie handeln mit gebrannten Wassern? Dafür benötigen Sie gemäss Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz; SRSZ 333.100) eine Bewilligung.

Zugehörige Objekte