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Gemeinde Schwyz

  • Herrengasse 17
    Postfach 253
    6431 Schwyz
Öffnungszeiten
  • Montag bis Freitag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 16.30 Uhr

  • Donnerstag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 18.00 Uhr

Übersicht einzelner Abteilungen

Inhalt

Todesfall

Oftmals herrscht bei Angehörigen eine gewisse Ratlosigkeit, wenn es darum geht, die notwendigen Vorkehrungen für die Bestattung zu treffen. Ob Sie heute selbst den Verlust eines Ihnen nachstehenden Menschen beklagen oder ob Sie vorsorgliche Massnahmen treffen wollen, wir möchten Ihnen helfen, sich in den organisatorischen Bereichen zurechtzufinden. Es ist unser Anliegen, Ihnen in dieser schwierigen Zeit behilflich zu sein.

Tod zu Hause
Bei einem Todesfall zu Hause ist der Hausarzt oder der Notfallarzt (Tel. 144) anzurufen. Dieser erstellt die ärztliche Todesbescheinigung. Das Original der ärztlichen Todesbescheinigung ist dem Zivilstandsamt oder dem Bestattungsamt der Wohngemeinde der/des Verstorbenen innert 2 Tagen persönlich einzureichen um somit den Tod anzuzeigen. Zur Anmeldung sind verpflichtet:

- Witwe oder Witwer
- die Partnerin oder der Partner
- die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war

Andere Personen können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Tod anmelden.

Tod im Spital Heim oder einer Einrichtung
Die amtlichen Formalitäten werden durch die Spital- oder Heimverwaltung geregelt.

Tod durch Unfall, Gewalt, Suizid
Rufen Sie sofort die Polizei (Tel. 117). Sie bestellt den Amtsarzt, der die Todesursache feststellt.

Todesfall einer ausländischen Person
Damit wir Sie über allfällig notwendige Zivilstandsdokumente für die Beurkundung des Todesfalles (Geburtsurkunde, Zivilstandsnachweis, usw.) sowie die Besonderheiten des betroffenen Landes (Beglaubigungen, Überbeglubigungen, usw.) informieren und beraten können, ersuchen wir Sie mit uns telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen.

Bestattungswesen
Für das Bestattungswesen ist die jeweilige Wohngemeinde des Verstorbenen zuständig.

Zugehörige Objekte