Gastgewerbebewilligung
Erteilung von Bewilligungen zur Führung von Gastwirtschaftsbetrieben
Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Gemeinderats. Diese gilt unbefristet. Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der geplanten Betriebseröffnung mit allen nötigen Unterlagen einzureichen (mehr dazu im untenstehenden "Gesuch Betriebsbewilligung"). Die Kosten pro Jahr für die Bewilligung werden aufgrund des angegebenen Umsatzes an gebrannten Wassern berechnet.
Ebenfalls muss das Laboratorium der Urkantone über die gastgewerbliche Tätigkeit mittels Meldeformular informiert werden: Formular herunterladenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Rauchverbot
Das "Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen" schreibt vor, dass in Gastgewerbebetrieben nicht geraucht werden darf. Restaurationsbetriebe haben aber die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten. Ebenso können Betriebe mit weniger als 80 m² Gesamtfläche als Raucherlokale geführt werden. Beides muss von der Gemeinde bewilligt werden.
Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Sie handeln mit gebrannten Wassern? Dafür benötigen Sie gemäss Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz; SRSZ 333.100) eine Bewilligung.
Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
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| Gastgewerbe; Gesuch Betriebsbewilligung (PDF, 115 kB) | Download | 0 | Gastgewerbe; Gesuch Betriebsbewilligung |
| Gastgewerbe; Gesuch Kleinhandelsbewilligung (PDF, 132 kB) | Download | 1 | Gastgewerbe; Gesuch Kleinhandelsbewilligung |
| Gastgewerbe; Gesuch Raucherlokal (PDF, 115 kB) | Download | 2 | Gastgewerbe; Gesuch Raucherlokal |
| Gastgewerbe; Gesuch Raucherraum (PDF, 129 kB) | Download | 3 | Gastgewerbe; Gesuch Raucherraum |
| Schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm (PDF, 63 kB) | Download | 4 | Schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm |
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Gemeindekanzlei | 041 819 07 11 | gemeindekanzlei@gemeindeschwyz.ch |
| Name | Download |
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