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Gemeinde Schwyz

  • Herrengasse 17
    Postfach 253
    6431 Schwyz
Öffnungszeiten
  • Montag bis Freitag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 16.30 Uhr

  • Donnerstag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 18.00 Uhr

Übersicht einzelner Abteilungen

Inhalt

Reklamenbewilligung

Veranstaltungs- und Wahlplakate bedürfen einer Bewilligung der Polizei. Die Hinweise zu diesem Verfahren finden Sie auf der Website der Kantonspolizei.

Unter bewilligungspflichtigen Reklamen sind u.a. folgende Werbeträger zu verstehen:

  • Fassadenschriften und -bemalungen
  • Leuchtkästen, -schriften und -bänder
  • Konturbeleuchtungen
  • Plakatwerbestellen, Werbepylon
  • Schaukästen
  • Tafeln, Schilder
  • Fensterbeschriftungen, -folien und -beleuchtungen
  • Fahnen mit Werbeaufschriften
  • Signete und andere Vorkehrungen zu Reklamezwecken

Ein Reklamegesuch ist bei der Gemeinde einzureichen. Reklamegesuche müssen im Amtsblatt mit 20-tägiger Einsprachemöglichkeit publiziert werden.

Was muss ein Reklamegesuch beinhalten?

  • Eingabe im eBau plus 2-fach in Papierform (mit Unterschriften)
  • Ein vom Geometer beglaubigter Situationsplan (Katasterplan) (2-fach). Den Geometer können Sie hier auswählen.
  • Fassadenplan mit eingezeichneter Reklame, 1:100 oder Fotomontage mit eingezeichneter Reklame (2-fach) sowie Eingabe im eBau
  • Foto von der bestehenden Situation (2-fach).
  • Das Reklamegesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen.

Alle Details, plus die entsprechenden Gestaltungsvorschriften pro Bauzonentyp, finden Sie in unserem Leitfaden. Der Leitfaden wurde am 27. Januar 2021 ergänzt.

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